Die Frage, "ob im Fall des Nichtvorliegens von Erschwerungsgründen bei gleichzeitigem Vorliegen des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit und einer Verfahrensdauer von ca. zwei Jahren die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe iSd § 20 VStG erheblich überwiegen", wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen auf.Die Frage, "ob im Fall des Nichtvorliegens von Erschwerungsgründen bei gleichzeitigem Vorliegen des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit und einer Verfahrensdauer von ca. zwei Jahren die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe iSd Paragraph 20, VStG erheblich überwiegen", wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen auf.