Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2014/19/0085

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2014/19/0085

Entscheidungsdatum

27.01.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67d Abs1;
AVG §67d;
VwGVG 2014 §24 Abs1;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
VwGVG 2014 §24;
  1. AVG § 67d gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67d gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67d gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67d gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 67d gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67d gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67d gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67d gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 24, VwGVG bereits festgehalten, dass sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG (in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt (Hinweis E vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018). Ausgehend davon wurde für die Auslegung des Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG 2014 die zu Paragraph 67 d, Absatz eins, AVG ergangene Rechtsprechung für maßgeblich angesehen. Demnach hat das Verwaltungsgericht (selbst bei anwaltlich Vertretenen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht (Hinweis E vom 9. September 2014, Ro 2014/09/0049). Dies ist nach der Rechtsprechung etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft und/oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014190085.L01

Im RIS seit

03.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2015

Dokumentnummer

JWR_2014190085_20150127L01

Rechtssatz für Ra 2014/19/0171

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2014/19/0171

Entscheidungsdatum

24.02.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §24 Abs1;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
VwGVG 2014 §24;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/19/0085 E 27. Jänner 2015 RS 1 (hier: ohne die ersten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 24, VwGVG bereits festgehalten, dass sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG (in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt (Hinweis E vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018). Ausgehend davon wurde für die Auslegung des Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG 2014 die zu Paragraph 67 d, Absatz eins, AVG ergangene Rechtsprechung für maßgeblich angesehen. Demnach hat das Verwaltungsgericht (selbst bei anwaltlich Vertretenen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht (Hinweis E vom 9. September 2014, Ro 2014/09/0049). Dies ist nach der Rechtsprechung etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft und/oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014190171.L01

Im RIS seit

24.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Dokumentnummer

JWR_2014190171_20150224L01

Rechtssatz für Ra 2014/19/0152

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2014/19/0152

Entscheidungsdatum

28.04.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §24 Abs1;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
VwGVG 2014 §24;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/19/0085 E 27. Jänner 2015 RS 1 (hier: ohne die ersten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 24, VwGVG bereits festgehalten, dass sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG (in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt (Hinweis E vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018). Ausgehend davon wurde für die Auslegung des Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG 2014 die zu Paragraph 67 d, Absatz eins, AVG ergangene Rechtsprechung für maßgeblich angesehen. Demnach hat das Verwaltungsgericht (selbst bei anwaltlich Vertretenen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht (Hinweis E vom 9. September 2014, Ro 2014/09/0049). Dies ist nach der Rechtsprechung etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft und/oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014190152.L01

Im RIS seit

08.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2015

Dokumentnummer

JWR_2014190152_20150428L01

Rechtssatz für Ra 2015/20/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/20/0027

Entscheidungsdatum

20.05.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §24 Abs1;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
VwGVG 2014 §24;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/19/0085 E 27. Jänner 2015 RS 1 (hier: ohne die ersten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 24, VwGVG bereits festgehalten, dass sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG (in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt (Hinweis E vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018). Ausgehend davon wurde für die Auslegung des Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG 2014 die zu Paragraph 67 d, Absatz eins, AVG ergangene Rechtsprechung für maßgeblich angesehen. Demnach hat das Verwaltungsgericht (selbst bei anwaltlich Vertretenen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht (Hinweis E vom 9. September 2014, Ro 2014/09/0049). Dies ist nach der Rechtsprechung etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft und/oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015200027.L01

Im RIS seit

29.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2015

Dokumentnummer

JWR_2015200027_20150520L01

Rechtssatz für Ra 2014/01/0074

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2014/01/0074

Entscheidungsdatum

23.06.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §24 Abs1;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
VwGVG 2014 §24;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/19/0085 E 27. Jänner 2015 RS 1 (hier: ohne die ersten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 24, VwGVG bereits festgehalten, dass sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG (in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt (Hinweis E vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018). Ausgehend davon wurde für die Auslegung des Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG 2014 die zu Paragraph 67 d, Absatz eins, AVG ergangene Rechtsprechung für maßgeblich angesehen. Demnach hat das Verwaltungsgericht (selbst bei anwaltlich Vertretenen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht (Hinweis E vom 9. September 2014, Ro 2014/09/0049). Dies ist nach der Rechtsprechung etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft und/oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014010074.L01

Im RIS seit

13.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2015

Dokumentnummer

JWR_2014010074_20150623L01

Rechtssatz für Ra 2023/20/0035

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/20/0035

Entscheidungsdatum

12.01.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs1
VwGVG 2014 §24 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/19/0085 E 27. Jänner 2015 RS 1 (hier: nur die letzten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 24, VwGVG bereits festgehalten, dass sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG (in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt (Hinweis E vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018). Ausgehend davon wurde für die Auslegung des Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG 2014 die zu Paragraph 67 d, Absatz eins, AVG ergangene Rechtsprechung für maßgeblich angesehen. Demnach hat das Verwaltungsgericht (selbst bei anwaltlich Vertretenen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht (Hinweis E vom 9. September 2014, Ro 2014/09/0049). Dies ist nach der Rechtsprechung etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft und/oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023200035.L03

Im RIS seit

03.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2026

Dokumentnummer

JWR_2023200035_20260112L02