Im Fall einer Übergangsrevision gegen den Bescheid einer Behörde, die keine unabhängige Verwaltungsbehörde oder eine Behörde gemäß Art 20 Abs 2 Z 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung war, ist gemäß § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG die Zulässigkeit der Revision nicht anhand der Kriterien des Art 133 Abs 4 B-VG zu prüfen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob in so einem Fall überhaupt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG vorliegt.Im Fall einer Übergangsrevision gegen den Bescheid einer Behörde, die keine unabhängige Verwaltungsbehörde oder eine Behörde gemäß Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung war, ist gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG die Zulässigkeit der Revision nicht anhand der Kriterien des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu prüfen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob in so einem Fall überhaupt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt.