Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.2017

Geschäftszahl

Ro 2014/06/0028

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/17/0149 E 31. August 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Im Fall einer Übergangsrevision gegen den Bescheid einer Behörde, die keine unabhängige Verwaltungsbehörde oder eine Behörde gemäß Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung war, ist gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG die Zulässigkeit der Revision nicht anhand der Kriterien des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu prüfen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob in so einem Fall überhaupt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt.