Die revisionswerbende Partei bringt vor, durch die vorgenommene Projektänderung komme es zu einer Ausweitung der Rodungsfläche. Selbst bei Zugrundelegung des Revisionsvorbringens kann somit nicht gesagt werden, eine Berührung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Servitutsberechtigten an der zur Rodung beantragten Waldfläche - sei "von vornherein ausgeschlossen" (vgl. E 23. November 2009, 2008/05/0111).Die revisionswerbende Partei bringt vor, durch die vorgenommene Projektänderung komme es zu einer Ausweitung der Rodungsfläche. Selbst bei Zugrundelegung des Revisionsvorbringens kann somit nicht gesagt werden, eine Berührung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Servitutsberechtigten an der zur Rodung beantragten Waldfläche - sei "von vornherein ausgeschlossen" vergleiche E 23. November 2009, 2008/05/0111).