Der Beginn der Verjährungsfrist iSd § 94 Abs 1 Z 1 BDG 1979 wird nur durch ein "eindeutiges Wissen um konkrete Umstände, die eine Dienstpflichtverletzung darstellen würden" ausgelöst und es kommt auf konkretes Wissen von konkreten Personen, nämlich Organwaltern der Dienstbehörde, an. Die Eintragung über Handlungsweisen eines Beamten in ein Behörden-Journal, das offensichtlich Dokumentationszwecken dient, ist nicht als eine Kenntnisnahme der Disziplinarbehörde von der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung iSd § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 zu werten.Der Beginn der Verjährungsfrist iSd Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 wird nur durch ein "eindeutiges Wissen um konkrete Umstände, die eine Dienstpflichtverletzung darstellen würden" ausgelöst und es kommt auf konkretes Wissen von konkreten Personen, nämlich Organwaltern der Dienstbehörde, an. Die Eintragung über Handlungsweisen eines Beamten in ein Behörden-Journal, das offensichtlich Dokumentationszwecken dient, ist nicht als eine Kenntnisnahme der Disziplinarbehörde von der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung iSd Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 zu werten.