Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.2015

Geschäftszahl

Ra 2014/09/0007

Rechtssatz

Der Beginn der Verjährungsfrist iSd Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 wird nur durch ein "eindeutiges Wissen um konkrete Umstände, die eine Dienstpflichtverletzung darstellen würden" ausgelöst und es kommt auf konkretes Wissen von konkreten Personen, nämlich Organwaltern der Dienstbehörde, an. Die Eintragung über Handlungsweisen eines Beamten in ein Behörden-Journal, das offensichtlich Dokumentationszwecken dient, ist nicht als eine Kenntnisnahme der Disziplinarbehörde von der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung iSd Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 zu werten.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2014/09/0008

Ra 2014/09/0035

Ra 2014/09/0023