Die Ausführung von Hochbauten (§ 99 Abs. 1 Z 3 GewO 1994) erfordert die Gewerbeberechtigung eines Baumeisters und stellt somit eine Tätigkeit dar, die grundsätzlich zu dem von § 2 BUAG umschriebenen Tätigkeitsbereich der Bauwirtschaft gehört.Die Ausführung von Hochbauten (Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994) erfordert die Gewerbeberechtigung eines Baumeisters und stellt somit eine Tätigkeit dar, die grundsätzlich zu dem von Paragraph 2, BUAG umschriebenen Tätigkeitsbereich der Bauwirtschaft gehört.