Verwaltungsgerichtshof
09.06.2015
Ra 2014/08/0069
Die Ausführung von Hochbauten (Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994) erfordert die Gewerbeberechtigung eines Baumeisters und stellt somit eine Tätigkeit dar, die grundsätzlich zu dem von Paragraph 2, BUAG umschriebenen Tätigkeitsbereich der Bauwirtschaft gehört.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2014/08/0070