Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.2015

Geschäftszahl

Ra 2014/08/0069

Rechtssatz

Die Ausführung von Hochbauten (Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994) erfordert die Gewerbeberechtigung eines Baumeisters und stellt somit eine Tätigkeit dar, die grundsätzlich zu dem von Paragraph 2, BUAG umschriebenen Tätigkeitsbereich der Bauwirtschaft gehört.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2014/08/0070