Ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens kann darin liegen, dass der Inhaber ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt oder sonst zum Ausdruck bringt (vgl. EuGH 15. Jänner 2004, C-235/02, Saetti und Frediani, Slg 2004, I-1005). Ein solcher Anhaltspunkt liegt auch bei einem Produktionsrückstand vor, der nicht als solcher zum Zweck einer späteren Verwendung angestrebt wurde; relevant kann auch der Umstand sein, in welchem Grad die Wiederverwendung eines so gewonnenen Stoffes ohne vorherige Bearbeitung wahrscheinlich ist (vgl. EuGH 15. Juni 2000, C-418/97, 419/907; ARCO Chemie Nederland; VwGH E 29. Jänner 2004, 2000/07/0074; E 25. Februar 2009, 2008/07/0182). Letztlich ist aber das tatsächliche Vorliegen von Abfall anhand sämtlicher Umstände zu prüfen.Ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens kann darin liegen, dass der Inhaber ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt oder sonst zum Ausdruck bringt vergleiche EuGH 15. Jänner 2004, C-235/02, Saetti und Frediani, Slg 2004, I-1005). Ein solcher Anhaltspunkt liegt auch bei einem Produktionsrückstand vor, der nicht als solcher zum Zweck einer späteren Verwendung angestrebt wurde; relevant kann auch der Umstand sein, in welchem Grad die Wiederverwendung eines so gewonnenen Stoffes ohne vorherige Bearbeitung wahrscheinlich ist vergleiche EuGH 15. Juni 2000, C-418/97, 419/907; ARCO Chemie Nederland; VwGH E 29. Jänner 2004, 2000/07/0074; E 25. Februar 2009, 2008/07/0182). Letztlich ist aber das tatsächliche Vorliegen von Abfall anhand sämtlicher Umstände zu prüfen.