Mangels nachvollziehbarer Formulierung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in der nach § 28 Abs. 3 VwGG erfolgten Darstellung der Zulässigkeitsgründe der Revision, die nach § 34 Abs. 1a VwGG (allein) der vom Verwaltungsgerichtshof zu treffenden Beurteilung der Zulässigkeit der Revision zu Grunde liegt, eignet sich die vorliegende Revision nicht zur Behandlung iSd § 34 Abs. 1 VwGG.Mangels nachvollziehbarer Formulierung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in der nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG erfolgten Darstellung der Zulässigkeitsgründe der Revision, die nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG (allein) der vom Verwaltungsgerichtshof zu treffenden Beurteilung der Zulässigkeit der Revision zu Grunde liegt, eignet sich die vorliegende Revision nicht zur Behandlung iSd Paragraph 34, Absatz eins, VwGG.