Die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe durch die Berufungsbehörde erfordert gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG die Neubemessung des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz.Die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe durch die Berufungsbehörde erfordert gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG die Neubemessung des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz.