Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.1987

Geschäftszahl

87/03/0128

Rechtssatz

Die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe durch die Berufungsbehörde erfordert gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG die Neubemessung des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz.