Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.2015

Geschäftszahl

Ro 2014/02/0103

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0128 E 17. Juni 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe durch die Berufungsbehörde erfordert gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG die Neubemessung des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz.