Verwaltungsgerichtshof
19.06.2015
Ro 2014/02/0103
GRS wie 87/03/0128 E 17. Juni 1987 RS 3
Die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe durch die Berufungsbehörde erfordert gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG die Neubemessung des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz.