Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2013/09/0076
Entscheidungsdatum
05.09.2013
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/09/0050 E 28. Oktober 2004 RS 1
Stammrechtssatz
Wurde ein Beamter wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt, so sind die Disziplinarbehörden gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 an das in Rechtskraft erwachsene Strafurteil gebunden, wobei die Bindung auch die dem Strafurteil zu Grunde liegenden Annahmen zur inneren Tatseite umfasst.Wurde ein Beamter wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt, so sind die Disziplinarbehörden gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 an das in Rechtskraft erwachsene Strafurteil gebunden, wobei die Bindung auch die dem Strafurteil zu Grunde liegenden Annahmen zur inneren Tatseite umfasst.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der
Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090076.X01
Im RIS seit
09.10.2013
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013
Dokumentnummer
JWR_2013090076_20130905X01