Verwaltungsgerichtshof
19.05.2014
2013/09/0194
GRS wie 2003/09/0050 E 28. Oktober 2004 RS 1
Wurde ein Beamter wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt, so sind die Disziplinarbehörden gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 an das in Rechtskraft erwachsene Strafurteil gebunden, wobei die Bindung auch die dem Strafurteil zu Grunde liegenden Annahmen zur inneren Tatseite umfasst.