Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.2014

Geschäftszahl

2013/09/0194

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/09/0050 E 28. Oktober 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Wurde ein Beamter wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt, so sind die Disziplinarbehörden gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 an das in Rechtskraft erwachsene Strafurteil gebunden, wobei die Bindung auch die dem Strafurteil zu Grunde liegenden Annahmen zur inneren Tatseite umfasst.