Aus dem Umstand, dass § 21 Abs. 3 WRG 1959 - im Gegensatz zu Abs.Aus dem Umstand, dass Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 - im Gegensatz zu Abs.
4 - den Widerspruch des Wasserbenutzungsrechtes, dessen
Wiederverleihung beantragt wird, zu fremden Rechten nicht als Wiederverleihungshindernis nennt, ist nicht darauf zu schließen, dass die Beeinträchtigung fremder Rechte nicht im Wiederverleihungsverfahren zu berücksichtigen ist.