Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.2016

Geschäftszahl

2013/07/0044

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 - im Gegensatz zu Abs.

4 - den Widerspruch des Wasserbenutzungsrechtes, dessen

Wiederverleihung beantragt wird, zu fremden Rechten nicht als Wiederverleihungshindernis nennt, ist nicht darauf zu schließen, dass die Beeinträchtigung fremder Rechte nicht im Wiederverleihungsverfahren zu berücksichtigen ist.