Die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechts iSd § 21 Abs 3 WRG 1959 stellt nicht den Fall einer Verlängerung oder eines Fortlebens des alten Wasserbenutzungsrechts, sondern die Erteilung eines neuen Rechts an Stelle eines durch Zeitablauf untergegangenen Rechts dar (Hinweis E 25. April 2002, 98/07/0023).Die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechts iSd Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 stellt nicht den Fall einer Verlängerung oder eines Fortlebens des alten Wasserbenutzungsrechts, sondern die Erteilung eines neuen Rechts an Stelle eines durch Zeitablauf untergegangenen Rechts dar (Hinweis E 25. April 2002, 98/07/0023).