Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/17/0252

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2012/17/0252

Entscheidungsdatum

24.10.2012

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §55 Abs2 Z3;
  1. VwGG § 55 heute
  2. VwGG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 55 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 55 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 55 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 55 gültig von 22.07.1995 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 55 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Rechtssatz

Bei der Beurteilung des - insbesondere in Rechtsmitteln enthaltenen - Vorbringens einer Partei als mutwillig wird nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch darauf abzustellen sein, ob sich die Partei bei ihrem Vorbringen argumentativ mit der Begründung einer ihr gegenüber in einem vergleichbaren Fall bereits ergangenen behördlichen Entscheidung auseinandersetzt oder nicht. Dies hat im hier zu beurteilenden Beschwerdefall auch die belangte Behörde zutreffend erkannt und - gleichfalls zutreffend - auf das nur unwesentlich differenzierende Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Vorstellungen verwiesen; der Beschwerdeführer ist argumentativ auf die Begründung der belangten Behörde in ihrer Vorstellungsentscheidung betreffend den Tourismusbeitrag für das Jahr 2009 in der Folge, insbesondere auch in der Vorstellung betreffend den hier entscheidungsgegenständlichen Tourismusbeitrag für das Jahr 2011, nur in einem zu vernachlässigenden Ausmaß eingegangen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bisher nicht versucht hat, seine Argumente an den Verwaltungsgerichtshof (oder den Verfassungsgerichtshof) heranzutragen, spricht - zumindest im Beschwerdefall - für das Vorliegen von Mutwillen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012170252.X04

Im RIS seit

08.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013

Dokumentnummer

JWR_2012170252_20121024X04