Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.2012

Geschäftszahl

2012/17/0252

Rechtssatz

Bei der Beurteilung des - insbesondere in Rechtsmitteln enthaltenen - Vorbringens einer Partei als mutwillig wird nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch darauf abzustellen sein, ob sich die Partei bei ihrem Vorbringen argumentativ mit der Begründung einer ihr gegenüber in einem vergleichbaren Fall bereits ergangenen behördlichen Entscheidung auseinandersetzt oder nicht. Dies hat im hier zu beurteilenden Beschwerdefall auch die belangte Behörde zutreffend erkannt und - gleichfalls zutreffend - auf das nur unwesentlich differenzierende Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Vorstellungen verwiesen; der Beschwerdeführer ist argumentativ auf die Begründung der belangten Behörde in ihrer Vorstellungsentscheidung betreffend den Tourismusbeitrag für das Jahr 2009 in der Folge, insbesondere auch in der Vorstellung betreffend den hier entscheidungsgegenständlichen Tourismusbeitrag für das Jahr 2011, nur in einem zu vernachlässigenden Ausmaß eingegangen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bisher nicht versucht hat, seine Argumente an den Verwaltungsgerichtshof (oder den Verfassungsgerichtshof) heranzutragen, spricht - zumindest im Beschwerdefall - für das Vorliegen von Mutwillen.