Der Schutz für den Wasserbedarf der Gemeinden nach § 13 Abs 3 leg cit bezieht sich nicht bloß auf die Quantität, sondern auch auf die Qualität. (Eignung des Wassers, Hinweis auf E vom 7.7.1904, 7374, VwSlg 2812/1904)Der Schutz für den Wasserbedarf der Gemeinden nach Paragraph 13, Absatz 3, leg cit bezieht sich nicht bloß auf die Quantität, sondern auch auf die Qualität. (Eignung des Wassers, Hinweis auf E vom 7.7.1904, 7374, VwSlg 2812 aus 1904,)