Die "stoffliche Verwertung" iSd § 2 Abs. 5 Z. 2 AWG 2002 ist so zu verstehen, "dass darunter nur der abschließende Verwertungsschritt fällt und nicht eventuelle Vorbereitungsschritte für die noch folgende Verwertung" (vgl. dazu die Erläuterungen zur Stammfassung des § 2 Abs. 5 Z. 2 AWG 2002, 984 BlgNR XXI. GP, 87).Die "stoffliche Verwertung" iSd Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, AWG 2002 ist so zu verstehen, "dass darunter nur der abschließende Verwertungsschritt fällt und nicht eventuelle Vorbereitungsschritte für die noch folgende Verwertung" vergleiche dazu die Erläuterungen zur Stammfassung des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, AWG 2002, 984 BlgNR römisch 21 . GP, 87).