Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 18042 A/2011
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2008/05/0075
Entscheidungsdatum
15.02.2011
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/05/0156 B 28. Juni 1994 RS 1
(hier: ohne den ersten Satz)
Stammrechtssatz
Auch ohne ausdrückliche Erwähnung durch den Gesetzgeber ist das Rechtsschutzbedürfnis des Bf Voraussetzung für das Eingehen des VwGH in eine Beschwerde. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht im objektiven Interesse des Bf an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes; das objektive Interesse des Bf an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gründet in dessen Beschwer. Eine derartige Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag des Bf an die Verwaltungsbehörde zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrag die Verwaltungsbehörde den Bf durch ihren Verwaltungsakt belastet (materielle Beschwer; Hinweis Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 91 f).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und
Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde
Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint
keineBESCHWERDELEGITIMATION
Allgemein
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008050075.X01
Im RIS seit
20.04.2011
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015
Dokumentnummer
JWR_2008050075_20110215X01