Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2011

Geschäftszahl

2008/03/0168

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/05/0156 B 28. Juni 1994 RS 1

(Hier ohne ersten Satz)

Stammrechtssatz

Auch ohne ausdrückliche Erwähnung durch den Gesetzgeber ist das Rechtsschutzbedürfnis des Bf Voraussetzung für das Eingehen des VwGH in eine Beschwerde. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht im objektiven Interesse des Bf an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes; das objektive Interesse des Bf an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gründet in dessen Beschwer. Eine derartige Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag des Bf an die Verwaltungsbehörde zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrag die Verwaltungsbehörde den Bf durch ihren Verwaltungsakt belastet (materielle Beschwer; Hinweis Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 91 f).