Verwaltungsgerichtshof
27.10.2014
2012/04/0143
GRS wie 92/05/0156 B 28. Juni 1994 RS 1
Auch ohne ausdrückliche Erwähnung durch den Gesetzgeber ist das Rechtsschutzbedürfnis des Bf Voraussetzung für das Eingehen des VwGH in eine Beschwerde. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht im objektiven Interesse des Bf an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes; das objektive Interesse des Bf an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gründet in dessen Beschwer. Eine derartige Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag des Bf an die Verwaltungsbehörde zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrag die Verwaltungsbehörde den Bf durch ihren Verwaltungsakt belastet (materielle Beschwer; Hinweis Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 91 f).