Das Wiederaufnahmeverfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG dient nicht dazu, eine (eventuelle) Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens nachträglich geltend zu machen (Hinweis E 25.6.1997, 96/01/0242).Das Wiederaufnahmeverfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG dient nicht dazu, eine (eventuelle) Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens nachträglich geltend zu machen (Hinweis E 25.6.1997, 96/01/0242).