Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.2001

Geschäftszahl

98/03/0259

Rechtssatz

Das Wiederaufnahmeverfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG dient nicht dazu, eine (eventuelle) Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens nachträglich geltend zu machen (Hinweis E 25.6.1997, 96/01/0242).