Nach dem klaren Wortlaut des § 14 Abs. 1 BDG 1979 verlangt sowohl die Ruhestandsversetzung von Amts wegen als auch jene über Antrag die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten, welche ihrerseits ohne Differenzierung nach diesen Fällen in § 14 Abs. 3 BDG 1979 definiert ist. Der Voraussetzung der Zugehörigkeit möglicher Verweisungsarbeitsplätze zum Wirkungsbereich der Dienstbehörde des Beamten kommt auch bei der Beurteilung seiner Abwehrrechte gegen eine amtswegige Ruhestandsversetzung Bedeutung zu (Hinweis E vom 20. Dezember 2005, 2005/12/0058, und vom 17. September 2008, 2007/12/0144).Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 verlangt sowohl die Ruhestandsversetzung von Amts wegen als auch jene über Antrag die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten, welche ihrerseits ohne Differenzierung nach diesen Fällen in Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 definiert ist. Der Voraussetzung der Zugehörigkeit möglicher Verweisungsarbeitsplätze zum Wirkungsbereich der Dienstbehörde des Beamten kommt auch bei der Beurteilung seiner Abwehrrechte gegen eine amtswegige Ruhestandsversetzung Bedeutung zu (Hinweis E vom 20. Dezember 2005, 2005/12/0058, und vom 17. September 2008, 2007/12/0144).