Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Heranziehung eines Vernehmungsprotokolls, welches außerhalb des konkreten Strafverfahrens aufgenommen wurde, ist § 51g Abs. 3 VStG anzuwenden (vgl. E 28. September 2000, 98/09/0358).Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Heranziehung eines Vernehmungsprotokolls, welches außerhalb des konkreten Strafverfahrens aufgenommen wurde, ist Paragraph 51 g, Absatz 3, VStG anzuwenden vergleiche E 28. September 2000, 98/09/0358).