Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2013

Geschäftszahl

2011/09/0098

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/09/0156 E 14. Dezember 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Heranziehung eines Vernehmungsprotokolls, welches außerhalb des konkreten Strafverfahrens aufgenommen wurde, ist Paragraph 51 g, Absatz 3, VStG anzuwenden vergleiche E 28. September 2000, 98/09/0358).