Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2012

Geschäftszahl

2010/09/0156

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Heranziehung eines Vernehmungsprotokolls, welches außerhalb des konkreten Strafverfahrens aufgenommen wurde, ist Paragraph 51 g, Absatz 3, VStG anzuwenden vergleiche E 28. September 2000, 98/09/0358).