Verwaltungsgerichtshof
14.12.2012
2010/09/0156
Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Heranziehung eines Vernehmungsprotokolls, welches außerhalb des konkreten Strafverfahrens aufgenommen wurde, ist Paragraph 51 g, Absatz 3, VStG anzuwenden vergleiche E 28. September 2000, 98/09/0358).