Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2011/08/0199
Entscheidungsdatum
14.01.2013
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Rechtssatz
Die fristgerechte Vorlage des Einspruchs an die Einspruchsbehörde stellt keine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Einspruchsbescheides dar; die verspätete Vorlage des Einspruchs würde also nicht die Rechtswidrigkeit des Einspruchsbescheides bewirken. Dadurch, dass die belangte Behörde den Zeitpunkt der Vorlage des Einspruchs in der Begründung des angefochtenen, über den Einspruch absprechenden Bescheides nicht angegeben hat, war daher weder die beschwerdeführende Partei an der Verfolgung ihrer Rechte vor dem Verwaltungsgerichtshof noch dieser an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides gehindert.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel
als wesentlicher Verfahrensmangel
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011080199.X01
Im RIS seit
20.02.2013
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2013
Dokumentnummer
JWR_2011080199_20130114X01