Verwaltungsgerichtshof
14.01.2013
2011/08/0199
Die fristgerechte Vorlage des Einspruchs an die Einspruchsbehörde stellt keine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Einspruchsbescheides dar; die verspätete Vorlage des Einspruchs würde also nicht die Rechtswidrigkeit des Einspruchsbescheides bewirken. Dadurch, dass die belangte Behörde den Zeitpunkt der Vorlage des Einspruchs in der Begründung des angefochtenen, über den Einspruch absprechenden Bescheides nicht angegeben hat, war daher weder die beschwerdeführende Partei an der Verfolgung ihrer Rechte vor dem Verwaltungsgerichtshof noch dieser an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides gehindert.