Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2011/05/0008
Entscheidungsdatum
30.01.2014
Index
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §52;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2 Z4 litb;
ROG NÖ 1976 §21 Abs11 Z4;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/05/0056
Rechtssatz
Die Behörde hat sich zur Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung des örtlichen Raumordnungsprogramms im vorliegenden Fall auf § 21 Abs. 11 Z 4 iVm § 19 Abs. 2 Z 4 lit. b NÖ ROG 1976 gestützt. Auf diesen Versagungsgrund kann sich die Behörde auch dann berufen, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - die von der antragstellenden Gemeinde vorgelegten Unterlagen als nicht ausreichend für die Beurteilung der maßgeblichen Kriterien für die Flächenwidmung erweisen (vgl. hinsichtlich eines mangelhaften Gutachtens in einem Verfahren nach dem Slbg ROG 1998 das E vom 13. Juni 2012, 2010/06/0248).Die Behörde hat sich zur Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung des örtlichen Raumordnungsprogramms im vorliegenden Fall auf Paragraph 21, Absatz 11, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, NÖ ROG 1976 gestützt. Auf diesen Versagungsgrund kann sich die Behörde auch dann berufen, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - die von der antragstellenden Gemeinde vorgelegten Unterlagen als nicht ausreichend für die Beurteilung der maßgeblichen Kriterien für die Flächenwidmung erweisen vergleiche hinsichtlich eines mangelhaften Gutachtens in einem Verfahren nach dem Slbg ROG 1998 das E vom 13. Juni 2012, 2010/06/0248).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011050008.X05
Im RIS seit
03.03.2014
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2014
Dokumentnummer
JWR_2011050008_20140130X05