Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
AW 2011/04/0023
Entscheidungsdatum
09.06.2011
Index
L72007 Beschaffung Vergabe Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm
LVergabenachprüfungsG Tir 2006 §17 Abs4;
VwGG §30 Abs2;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie AW 2009/04/0067 B 18. September 2009 RS 1
(Hier: Gleiches gilt für Beschwerdefälle, in denen die
Vergabekontrollbehörde einen Vertrag wegen festgestellter
Rechtswidrigkeit des diesem zugrunde liegenden Vergabeverfahrens
aufgehoben hat (Vertragsaufhebung nach dem Tiroler
Vergabenachprüfungsgesetz 2006).)
Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung -
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die zugunsten der Bfin ergangene Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers für nichtig erklärt. Die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung an die gegenständliche Beschwerde hätte zur Folge, dass diese Zuschlagsentscheidung wieder dem Rechtsbestand angehörte und auf deren Basis der Bfin der Zuschlag erteilt werden könnte. Damit würde durch die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung eine endgültige Entscheidung, die der Nachprüfungsentscheidung der einzig europarechtlich geforderten Nachprüfungsinstanz widerspricht, ermöglicht. Dies würde zwingenden öffentlichen Interessen widersprechen (Hinweis B 14 Mai 2004, AW 2004/04/0018).
Schlagworte
Zwingende öffentliche Interessen
Besondere Rechtsgebiete Diverses
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011040023.A02
Im RIS seit
11.08.2011
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2011
Dokumentnummer
JWR_2011040023_20110609A02