Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.2011

Geschäftszahl

AW 2011/04/0023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 2009/04/0067 B 18. September 2009 RS 1

(Hier: Gleiches gilt für Beschwerdefälle, in denen die Vergabekontrollbehörde einen Vertrag wegen festgestellter Rechtswidrigkeit des diesem zugrunde liegenden Vergabeverfahrens aufgehoben hat (Vertragsaufhebung nach dem Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006).)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung -

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die zugunsten der Bfin ergangene Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers für nichtig erklärt. Die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung an die gegenständliche Beschwerde hätte zur Folge, dass diese Zuschlagsentscheidung wieder dem Rechtsbestand angehörte und auf deren Basis der Bfin der Zuschlag erteilt werden könnte. Damit würde durch die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung eine endgültige Entscheidung, die der Nachprüfungsentscheidung der einzig europarechtlich geforderten Nachprüfungsinstanz widerspricht, ermöglicht. Dies würde zwingenden öffentlichen Interessen widersprechen (Hinweis B 14 Mai 2004, AW 2004/04/0018).