Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/03/0226

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2011/03/0226

Entscheidungsdatum

27.11.2012

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/03/0077 E 21. Dezember 2012

Rechtssatz

Bei der nach den Paragraphen 73 und 81 Absatz 6, TKG 2003 der Behörde übertragenen Hintanhaltung von Gefährdungen handelt es sich um die Wahrnehmung öffentlicher Interessen, die von der Behörde von Amts wegen zu prüfen sind. Ein subjektives Recht von Dritten im räumlichen Nahebereich der Anlage, dass die Behörde die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 74, TKG 2003 wahrnimmt, besteht jedoch nicht (Hinweis E vom 10. Oktober 2006, 2004/03/0100, E vom 4. Mai 2006, 2006/03/0054, E vom 28. Februar 2006, 2005/03/0232, und E vom 28. Mai 2008, 2008/03/0055). Daran ändert der Umstand, dass in einem Verfahren zur Genehmigung von Endkundenentgelten nach Paragraph 45, Absatz eins, TKG 2003 explizit "nur der Antragsteller" Parteistellung hat, während eine solche Klarstellung hinsichtlich des in Rede stehenden Bewilligungsverfahrens fehlt, nichts.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011030226.X03

Im RIS seit

27.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2011030226_20121127X03

Rechtssatz für 2011/03/0231

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2011/03/0231

Entscheidungsdatum

18.09.2013

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0226 E 27. November 2012 RS 3 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Bei der nach den Paragraphen 73 und 81 Absatz 6, TKG 2003 der Behörde übertragenen Hintanhaltung von Gefährdungen handelt es sich um die Wahrnehmung öffentlicher Interessen, die von der Behörde von Amts wegen zu prüfen sind. Ein subjektives Recht von Dritten im räumlichen Nahebereich der Anlage, dass die Behörde die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 74, TKG 2003 wahrnimmt, besteht jedoch nicht (Hinweis E vom 10. Oktober 2006, 2004/03/0100, E vom 4. Mai 2006, 2006/03/0054, E vom 28. Februar 2006, 2005/03/0232, und E vom 28. Mai 2008, 2008/03/0055). Daran ändert der Umstand, dass in einem Verfahren zur Genehmigung von Endkundenentgelten nach Paragraph 45, Absatz eins, TKG 2003 explizit "nur der Antragsteller" Parteistellung hat, während eine solche Klarstellung hinsichtlich des in Rede stehenden Bewilligungsverfahrens fehlt, nichts.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011030231.X02

Im RIS seit

24.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2011030231_20130918X02