Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.2012

Geschäftszahl

2011/03/0226

Rechtssatz

Bei der nach den Paragraphen 73 und 81 Absatz 6, TKG 2003 der Behörde übertragenen Hintanhaltung von Gefährdungen handelt es sich um die Wahrnehmung öffentlicher Interessen, die von der Behörde von Amts wegen zu prüfen sind. Ein subjektives Recht von Dritten im räumlichen Nahebereich der Anlage, dass die Behörde die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 74, TKG 2003 wahrnimmt, besteht jedoch nicht (Hinweis E vom 10. Oktober 2006, 2004/03/0100, E vom 4. Mai 2006, 2006/03/0054, E vom 28. Februar 2006, 2005/03/0232, und E vom 28. Mai 2008, 2008/03/0055). Daran ändert der Umstand, dass in einem Verfahren zur Genehmigung von Endkundenentgelten nach Paragraph 45, Absatz eins, TKG 2003 explizit "nur der Antragsteller" Parteistellung hat, während eine solche Klarstellung hinsichtlich des in Rede stehenden Bewilligungsverfahrens fehlt, nichts.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2010/03/0077 E 21. Dezember 2012