Die Entwertung eines Grundstückes durch Rückwidmung in Grünland stellt einen nicht die Einkommenssphäre des Steuerpflichtigen treffenden Vermögensschaden dar, der im Rahmen des § 34 EStG 1988 keine Berücksichtigung finden kann. Es stellt sich daher von vornherein weder die Frage der Außergewöhnlichkeit noch der Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 Abs. 2 und 3 EStG 1988.Die Entwertung eines Grundstückes durch Rückwidmung in Grünland stellt einen nicht die Einkommenssphäre des Steuerpflichtigen treffenden Vermögensschaden dar, der im Rahmen des Paragraph 34, EStG 1988 keine Berücksichtigung finden kann. Es stellt sich daher von vornherein weder die Frage der Außergewöhnlichkeit noch der Zwangsläufigkeit im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2 und 3 EStG 1988.