Der Verlust von Vermögen ist nur ausnahmsweise eine außergewöhnliche Belastung, etwa dann, wenn ein vom Steuerpflichtigen gewährtes Darlehen uneinbringlich geworden ist und die zur Forderungsentstehung führenden Zahlungen die Kriterien zur Abziehbarkeit als außergewöhnliche Belastung erfüllt hätten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 1989, 88/14/0163).Der Verlust von Vermögen ist nur ausnahmsweise eine außergewöhnliche Belastung, etwa dann, wenn ein vom Steuerpflichtigen gewährtes Darlehen uneinbringlich geworden ist und die zur Forderungsentstehung führenden Zahlungen die Kriterien zur Abziehbarkeit als außergewöhnliche Belastung erfüllt hätten vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 1989, 88/14/0163).