Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/10/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/10/0147

Entscheidungsdatum

21.05.2012

Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg

Norm

NatSchG Slbg 1999 §1;
NatSchG Slbg 1999 §3a Abs2;
NatSchG Slbg 1999 §3a Abs4;

Beachte

Besprechung in: RdU 5/2012, 215;

Rechtssatz

In der Fremdenverkehrswirtschaft begründete Interessen an einem Vorhaben sind als öffentliche Interessen anzusehen, wenn ohne Verwirklichung des Vorhabens wesentliche Nachteile für den Fremdenverkehr zu befürchten wären bzw. bei Projektverwirklichung eine wesentliche Verbesserung für die Belange des Fremdenverkehrs erzielt werden könnte vergleiche E 31. März 2011, 2007/10/0033; E 3. November 2008, 2007/10/0080; E 20. September 1999, 96/10/0106). Entscheidend ist, ob durch das Vorhaben ein entscheidender Beitrag zur wirtschaftlichen Existenzsicherung geleistet wird, ohne den der Betrieb einer zeitgemäßen Tourismuswirtschaft ernstlich in Frage gestellt wäre vergleiche E 31. Mai 2006, 2003/10/0211).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010100147.X01

Im RIS seit

25.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2010100147_20120521X01

Rechtssatz für Ra 2018/03/0066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

19

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0066

Entscheidungsdatum

16.12.2019

Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg

Norm

NatSchG Slbg 1999 §1
NatSchG Slbg 1999 §3a Abs2
NatSchG Slbg 1999 §3a Abs4

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/03/0067 Ra 2018/03/0068

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/10/0147 E 21. Mai 2012 RS 1

Stammrechtssatz

In der Fremdenverkehrswirtschaft begründete Interessen an einem Vorhaben sind als öffentliche Interessen anzusehen, wenn ohne Verwirklichung des Vorhabens wesentliche Nachteile für den Fremdenverkehr zu befürchten wären bzw. bei Projektverwirklichung eine wesentliche Verbesserung für die Belange des Fremdenverkehrs erzielt werden könnte vergleiche E 31. März 2011, 2007/10/0033; E 3. November 2008, 2007/10/0080; E 20. September 1999, 96/10/0106). Entscheidend ist, ob durch das Vorhaben ein entscheidender Beitrag zur wirtschaftlichen Existenzsicherung geleistet wird, ohne den der Betrieb einer zeitgemäßen Tourismuswirtschaft ernstlich in Frage gestellt wäre vergleiche E 31. Mai 2006, 2003/10/0211).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030066.L20

Im RIS seit

03.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2020

Dokumentnummer

JWR_2018030066_20191216L19