Verwaltungsgerichtshof
16.12.2019
Ra 2018/03/0066
GRS wie 2010/10/0147 E 21. Mai 2012 RS 1
In der Fremdenverkehrswirtschaft begründete Interessen an einem Vorhaben sind als öffentliche Interessen anzusehen, wenn ohne Verwirklichung des Vorhabens wesentliche Nachteile für den Fremdenverkehr zu befürchten wären bzw. bei Projektverwirklichung eine wesentliche Verbesserung für die Belange des Fremdenverkehrs erzielt werden könnte vergleiche E 31. März 2011, 2007/10/0033; E 3. November 2008, 2007/10/0080; E 20. September 1999, 96/10/0106). Entscheidend ist, ob durch das Vorhaben ein entscheidender Beitrag zur wirtschaftlichen Existenzsicherung geleistet wird, ohne den der Betrieb einer zeitgemäßen Tourismuswirtschaft ernstlich in Frage gestellt wäre vergleiche E 31. Mai 2006, 2003/10/0211).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/03/0067
Ra 2018/03/0068
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030066.L20