Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.2012

Geschäftszahl

2010/10/0147

Rechtssatz

In der Fremdenverkehrswirtschaft begründete Interessen an einem Vorhaben sind als öffentliche Interessen anzusehen, wenn ohne Verwirklichung des Vorhabens wesentliche Nachteile für den Fremdenverkehr zu befürchten wären bzw. bei Projektverwirklichung eine wesentliche Verbesserung für die Belange des Fremdenverkehrs erzielt werden könnte vergleiche E 31. März 2011, 2007/10/0033; E 3. November 2008, 2007/10/0080; E 20. September 1999, 96/10/0106). Entscheidend ist, ob durch das Vorhaben ein entscheidender Beitrag zur wirtschaftlichen Existenzsicherung geleistet wird, ohne den der Betrieb einer zeitgemäßen Tourismuswirtschaft ernstlich in Frage gestellt wäre vergleiche E 31. Mai 2006, 2003/10/0211).

Beachte

Besprechung in:

RdU 5 aus 2012,, 215;