Für die Feststellung des Bestandes eines (meldepflichtigen) Beschäftigungsverhältnisses ist der unabhängige Verwaltungssenat im Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG in der Hauptfrage nicht zuständig.Für die Feststellung des Bestandes eines (meldepflichtigen) Beschäftigungsverhältnisses ist der unabhängige Verwaltungssenat im Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 111, ASVG in der Hauptfrage nicht zuständig.