Das Fehlen der in § 103 WRG genannten Unterlagen stellt ein Formgebrechen dar. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die im § 103 WRG nicht ausdrücklich genannt sind, ihrer Natur nach aber in den Rahmen des § 103 WRG fallen und unter dem Aspekt dieser Bestimmung erforderlich sind und dem Antragsteller von der Behörde bekanntgegeben werden (Hinweis E 25.4.1996, 95/07/0228).Das Fehlen der in Paragraph 103, WRG genannten Unterlagen stellt ein Formgebrechen dar. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die im Paragraph 103, WRG nicht ausdrücklich genannt sind, ihrer Natur nach aber in den Rahmen des Paragraph 103, WRG fallen und unter dem Aspekt dieser Bestimmung erforderlich sind und dem Antragsteller von der Behörde bekanntgegeben werden (Hinweis E 25.4.1996, 95/07/0228).