Verwaltungsgerichtshof
27.06.2002
98/07/0147
GRS wie 97/07/0104 E 23. Oktober 1997 RS 2
Das Fehlen der in Paragraph 103, WRG genannten Unterlagen stellt ein Formgebrechen dar. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die im Paragraph 103, WRG nicht ausdrücklich genannt sind, ihrer Natur nach aber in den Rahmen des Paragraph 103, WRG fallen und unter dem Aspekt dieser Bestimmung erforderlich sind und dem Antragsteller von der Behörde bekanntgegeben werden (Hinweis E 25.4.1996, 95/07/0228).