Verwaltungsgerichtshof
27.03.2008
2005/07/0070
GRS wie 97/07/0104 E 23. Oktober 1997 RS 2
(Hier: Durch die AVG-Novelle 1998 wurde im Paragraph 13, Absatz 3, erster Satz der Ausdruck "Formgebrechen" durch das Wort "Mängel" ersetzt. Beim Fehlen von Unterlagen iSd Paragraph 103, WRG 1959 in der Fassung 1999/I/155 handelt es sich um "Mängel" des Antrages. Die Rechtsprechung ist daher weiterhin anwendbar.)
Das Fehlen der in Paragraph 103, WRG genannten Unterlagen stellt ein Formgebrechen dar. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die im Paragraph 103, WRG nicht ausdrücklich genannt sind, ihrer Natur nach aber in den Rahmen des Paragraph 103, WRG fallen und unter dem Aspekt dieser Bestimmung erforderlich sind und dem Antragsteller von der Behörde bekanntgegeben werden (Hinweis E 25.4.1996, 95/07/0228).