In Verwaltungsstrafsachen, und in einer solchen wäre ein verfahrensrechtlicher Bescheid, welcher die Einsicht in Akten eines Verwaltungsstrafverfahrens versagt, als ergangen anzusehen (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 25. Februar 2005, Zl. 2005/05/0022 = VwSlg 16562 A/2005), wäre eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.In Verwaltungsstrafsachen, und in einer solchen wäre ein verfahrensrechtlicher Bescheid, welcher die Einsicht in Akten eines Verwaltungsstrafverfahrens versagt, als ergangen anzusehen vergleiche hiezu den hg. Beschluss vom 25. Februar 2005, Zl. 2005/05/0022 = VwSlg 16562 A/2005), wäre eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.