Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.09.2010

Geschäftszahl

2009/17/0153

Rechtssatz

In Verwaltungsstrafsachen, und in einer solchen wäre ein verfahrensrechtlicher Bescheid, welcher die Einsicht in Akten eines Verwaltungsstrafverfahrens versagt, als ergangen anzusehen vergleiche hiezu den hg. Beschluss vom 25. Februar 2005, Zl. 2005/05/0022 = VwSlg 16562 A/2005), wäre eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.